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§ 17 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2758; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Geltung ab 01.11.2001; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 17 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine



(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass

1.
einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können;

2.
die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können;

3.
die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht;

4.
eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht. 7

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abferkelbuchten.

(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss

1.
im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein;

2.
der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen;

3.
soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht;

4.
soweit Spaltenboden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten, die mindestens den Spaltenweiten entsprechen und höchstens Spaltenweiten nach folgender Tabelle aufweisen:

 Spaltenweite
in Millimetern
Saugferkel11
Absatzferkel14
Zuchtläufer und Mastschweine 18
Jungsauen, Sauen und Eber 20;


5.
soweit Betonspaltenboden verwendet wird, entgratete Kanten sowie bei Saug- und Absatzferkeln eine Auftrittsbreite von mindestens fünf Zentimetern und bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von mindestens acht Zentimetern aufweisen;

6.
soweit es sich um einen Metallgitterboden aus geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht handelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wobei der einzelne Draht mit Mantel mindestens neun Millimeter Durchmesser haben muss;

7.
im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wärmeableitung vermieden wird;

8.
im Liegebereich bei Gruppenhaltung, mit Ausnahme der Haltungseinrichtungen für Absatzferkel, so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 15 Prozent beträgt.

(4) Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die

1.
in der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und

2.
so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird.

Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.





 

Frühere Fassungen von § 17 TierSchNutztV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.08.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 01.08.2006 BGBl. I S. 1804

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 TierSchNutztV Anwendungsbereich (vom 04.08.2006)
... und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von ...
§ 19 TierSchNutztV Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen (vom 04.08.2006)
... buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 ausgeführt ist und 3. bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite ...
§ 24 TierSchNutztV Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen (vom 04.08.2006)
... Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen. (3) § 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 gilt ...
§ 25 TierSchNutztV Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen (vom 04.08.2006)
... Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in Betrieben mit ...
§ 26 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.08.2006)
... sicherstellt, dass nur dort genannte Legehennen eingestallt werden, 21. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4, Abs. 3 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Abs. 4 ...
§ 27 TierSchNutztV Übergangsregelungen (vom 04.08.2006)
... worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2005 gehalten werden. (8) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden. (9) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4, 5 und 8 dürfen Schweine mit einem Gewicht über 30 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Artikel 1 2. TierSchNutztVÄndV
... an das Halten von Schweinen § 16 Anwendungsbereich § 17 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine § 18 ... und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von ... 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen. § 17 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine (1) Schweine ... buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 ausgeführt ist und 3. bei einseitiger Buchtenanordnung die ... Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen. (3) § 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 gilt ... Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in Betrieben mit ... 5. Der bisherige Abschnitt 4 wird neuer Abschnitt 5. 6. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die neuen §§ 26 bis 28. 7. Der neue § 26 Abs. 1 wird wie ... ersetzt und folgende neue Nummern werden angefügt: „21. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4, Abs. 3 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Abs. 4 ... Folgende Absätze 8 bis 17 werden angefügt: „(8) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden. (9) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4, 5 und 8 dürfen Schweine mit einem Gewicht über 30 ...