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§ 5 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2758; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Geltung ab 01.11.2001; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 5 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern



Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:

1.
Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener Liegebereich zur Verfügung stehen.

2.
Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.

3.
Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten.





 

Frühere Fassungen von § 5 TierSchNutztV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.08.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 01.08.2006 BGBl. I S. 1804

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.08.2006)
... 1 Satz 1 Nr. 7 nicht sicherstellt, dass Vorsorge getroffen ist, 7. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 einen Maulkorb verwendet, 8. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 3 ein Kalb ... 7. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 einen Maulkorb verwendet, 8. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 3 ein Kalb anbindet oder sonst festlegt, 9. entgegen § 6 Abs. 1 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Artikel 1 2. TierSchNutztVÄndV
... durch die Wörter „der Abschnitte 2 bis 4" ersetzt. 3a. In § 5 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „, weicher" gestrichen. 3b. § 13 wird wie ...