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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.08.2006 aufgehoben
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§ 5 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2758; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Geltung ab 01.11.2001; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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Geltung ab 01.11.2001; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 5 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern
Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:
- 1.
- Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener Liegebereich zur Verfügung stehen.
- 2.
- Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
- 3.
- Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 1. August 2006 BGBl. I S. 1804 m.W.v. 4. August 2006
Frühere Fassungen von § 5 TierSchNutztV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.08.2006 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 01.08.2006 BGBl. I S. 1804 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 TierSchNutztV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchNutztV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.08.2006)
... 1 Satz 1 Nr. 7 nicht sicherstellt, dass Vorsorge getroffen ist, 7. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 einen Maulkorb verwendet, 8. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 3 ein Kalb ... 7. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 einen Maulkorb verwendet, 8. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 3 ein Kalb anbindet oder sonst festlegt, 9. entgegen § 6 Abs. 1 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Artikel 1 2. TierSchNutztVÄndV
... durch die Wörter „der Abschnitte 2 bis 4" ersetzt. 3a. In § 5 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „, weicher" gestrichen. 3b. § 13 wird wie ...
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