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§ 7 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2758; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Geltung ab 01.11.2001; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 7 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen



Kälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen nur in Ställen gehalten werden, wenn

1.
ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material eingestreute Liegefläche und

2.
bei Einzelhaltung eine Box, die innen mindestens 120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und 80 Zentimeter hoch ist,

zur Verfügung stehen.

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Zitierungen von § 7 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TierSchNutztV Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern (vom 04.08.2006)
... des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden: 1. Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit ...
§ 26 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.08.2006)
... entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder c, §§ 7 , 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 ein Kalb hält, 10. entgegen ...