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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.08.2006 aufgehoben
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§ 7 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2758; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Geltung ab 01.11.2001; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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Geltung ab 01.11.2001; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 7 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Kälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen nur in Ställen gehalten werden, wenn
- 1.
- ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material eingestreute Liegefläche und
- 2.
- bei Einzelhaltung eine Box, die innen mindestens 120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und 80 Zentimeter hoch ist,
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Zitierungen von § 7 TierSchNutztV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchNutztV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 TierSchNutztV Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern (vom 04.08.2006)
... des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden: 1. Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit ...
§ 26 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.08.2006)
... entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder c, §§ 7 , 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 ein Kalb hält, 10. entgegen ...
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