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§ 26 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2758; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Geltung ab 01.11.2001; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 26 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 11 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass das Befinden der Tiere überprüft wird und tote Tiere entfernt werden,

2.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass eine Maßnahme ergriffen oder ein Tierarzt hinzugezogen wird,

3.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass alle Tiere täglich mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind,

4.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung, ein Notstromaggregat oder eine Alarmanlage überprüft wird,

5.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein Mangel abgestellt oder eine Vorkehrung getroffen wird und der Mangel zu dem dort genannten Zeitpunkt behoben ist,

6.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nicht sicherstellt, dass Vorsorge getroffen ist,

7.
entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 einen Maulkorb verwendet,

8.
entgegen § 5 Satz 1 Nr. 3 ein Kalb anbindet oder sonst festlegt,

9.
entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder c, §§ 7, 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 ein Kalb hält,

10.
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Kälber in Gruppen hält,

11.
entgegen § 11 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass der Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm beträgt oder eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt,

12.
entgegen § 11 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass ein Kalb jederzeit Zugang zu Wasser hat,

13.
entgegen § 11 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass ein Kalb gefüttert wird,

14.
entgegen § 11 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Futter angeboten wird,

15.
entgegen § 11 Nr. 8 nicht sicherstellt, dass Anbindevorrichtungen überprüft und angepasst werden,

16.
entgegen § 11 Nr. 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die dort genannte Beleuchtungsdauer und Lichtstärke gewährleistet ist,

17.
entgegen

a)
§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 oder Abs. 5 Nr. 3, 6 oder 7,

b)
§ 13a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, 7 oder 8 Satz 1 oder 2 oder

c)
§ 13b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder 3 oder Abs. 5

eine Legehenne hält,

18.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Legehennen Zugang zu Tränkwasser haben,

19.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung gereinigt oder ein dort genannter Gegenstand desinfiziert wird,

20.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass nur dort genannte Legehennen eingestallt werden,

21.
entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4, Abs. 3 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20, § 21 Abs. 4 Satz 1, § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, § 23 Abs. 2 Nr. 3 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 24 Abs. 3 oder § 25 Abs. 8, oder § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 3, 5, 6 oder 7 Satz 2 ein Schwein hält,

22.
entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Beschäftigungsmaterial hat,

23.
entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Wasser hat,

24.
entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 einen Stall nicht oder nicht richtig beleuchtet,

25.
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Ferkel absetzt,

26.
entgegen § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur nicht unterschritten wird oder

27.
entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 eine Bodenfläche nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 3 auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2, oder § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.





 

Frühere Fassungen von § 26 TierSchNutztV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.08.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 01.08.2006 BGBl. I S. 1804

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Artikel 1 2. TierSchNutztVÄndV
... Sauen Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen § 26 Ordnungswidrigkeiten § 27 Übergangsregelungen § 28 ... Abschnitt 5. 6. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die neuen §§ 26 bis 28. 7. Der neue § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 0a) ... §§ 16 bis 18 werden die neuen §§ 26 bis 28. 7. Der neue § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 0a) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:  ...