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Änderung § 22 TierSchNutztV vom 04.08.2006

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§ 22 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2006 geltenden Fassung
§ 22 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 01.08.2006 BGBl. I 1804

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln


vorherige Änderung

 


(1) Saugferkel dürfen erst im Alter von über vier Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf ein Saugferkel früher abgesetzt werden, wenn dies zum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 darf ferner ein Saugferkel im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass es unverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht wird, in denen keine Sauen gehalten werden.

(2) Wer Saugferkel hält, muss sicherstellen, dass im Liegebereich der Saugferkel während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad Celsius und im Liegebereich von über zehn Tage alten Saugferkeln abhängig von der Verwendung von Einstreu die Temperatur nach folgender Tabelle nicht unterschritten wird:


| Temperatur in Grad Celsius

Durchschnitts-
gewicht
in Kilogramm | mit Einstreu | ohne Einstreu

bis 10 | 16 | 20

über 10 bis 20 | 14 | 18

über 20 | 12 | 16.