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Änderung § 24 TierSchNutztV vom 04.08.2006

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§ 24 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2006 geltenden Fassung
§ 24 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 01.08.2006 BGBl. I 1804

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§ 24 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen


vorherige Änderung

 


(1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

(2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:


Durchschnitts-
gewicht in Kilogramm | Fläche in
Quadratmetern

über 30 bis 50 | 0,5

über 50 bis 110 | 0,75

über 110 | 1,0.


Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen.

(3) § 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 gilt entsprechend.