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§ 4 - Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden (GBWiederhV k.a.Abk.)
V. v. 26.07.1940 RGBl. I S. 1048; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11-4 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11-4 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde um Übersendung eines beglaubigten Auszugs aus dem nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden amtlichen Verzeichnis oder, wenn dieses Verzeichnis vom Grundbuchamt selbst geführt wird, um Übersendung der sonstigen, für die Kennzeichnung des Grundstücks erforderlichen Unterlagen zu ersuchen, soweit ihm der Auszug oder die Unterlagen nicht schon zur Verfügung stehen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GBWiederhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBWiederhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GBWiederhV (vom 01.09.2009)
... Gerichtsbarkeit schriftlich oder mündlich zu hören, a) wer in dem im § 4 genannten Verzeichnis oder seinen Unterlagen als Eigentümer vermerkt oder dessen ...
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