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§ 9 - Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden (GBWiederhV k.a.Abk.)
V. v. 26.07.1940 RGBl. I S. 1048; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11-4 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11-4 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 9
Das Grundbuch darf, wenn ein Aufgebotsverfahren nicht stattgefunden hat, erst wiederhergestellt werden, nachdem in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, das Bevorstehen der Wiederherstellung und der Name der als Eigentümer oder sonstige Berechtigte Einzutragenden öffentlich bekanntgemacht und seit der Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist; die Art der Bekanntmachung bestimmt das Grundbuchamt.
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