§ 10 - Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden (GBWiederhV k.a.Abk.)

V. v. 26.07.1940 RGBl. I S. 1048; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11-4 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 10



(1) Nach Ablauf der Frist des § 7 oder des § 9 und nach Abschluß etwa erforderlicher weiterer Ermittlungen ist das Grundbuch wiederherzustellen.

(2) Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen,

a)
wer erwiesenermaßen im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war;

b)
sonst der, dessen frühere Eintragung dem Grundbuchamt nach den Umständen am wahrscheinlichsten erscheint;

c)
äußerstenfalls der, dessen jetziges Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.

(3) Beschränkte dingliche Rechte oder sonstige Beschränkungen sind einzutragen, wenn ihre Eintragung im Grundbuch vom Eigentümer oder dem sonst Betroffenen angezeigt ist oder wenn ihre Eintragung beim Grundbuchamt angemeldet und nachgewiesen ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kann das Grundbuchamt sie eintragen, wenn ihre Eintragung glaubhaft gemacht ist.

(4) Das Grundbuchamt kann in den Fällen des Absatzes 2 Buchstaben b und c sowie Absatzes 3 Satz 2 für Beteiligte, deren Rechte nicht oder nicht mit dem in Anspruch genommenen Inhalt oder Rang im Grundbuch eingetragen werden, einen Widerspruch eintragen.



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