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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden am 01.09.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 37 des FGG-RG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GBWiederhV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 37 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(1) Ist ein Grundbuch ganz oder teilweise zerstört oder abhanden gekommen, so hat das Grundbuchamt es von Amts wegen wiederherzustellen. Das gleiche gilt für eine ganz oder teilweise zerstörte oder abhanden gekommene Urkunde, auf die eine Eintragung Bezug nimmt. Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet, ohne auf die Urkunde Bezug zu nehmen, kann das Grundbuchamt wiederherstellen, wenn es dies für angezeigt hält. (2) Für das Verfahren gelten die nachfolgenden Vorschriften, soweit nicht der Reichsminister der Justiz, dem vor Einleitung des Verfahrens zu berichten ist, im Einzelfall Abweichendes im Verwaltungsweg bestimmt. | |
(Text alte Fassung) (3) § 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt auch, soweit die Grundbuchführung den Amtsgerichten noch nicht übertragen ist. | (Text neue Fassung) (3) § 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt auch, soweit die Grundbuchführung den Amtsgerichten noch nicht übertragen ist. |
§ 5 | |
(1) Über den Inhalt des Grundbuchblatts ist unbeschadet des § 12 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit schriftlich oder mündlich zu hören, | (1) Über den Inhalt des Grundbuchblatts ist unbeschadet des § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit schriftlich oder mündlich zu hören, |
a) wer in dem im § 4 genannten Verzeichnis oder seinen Unterlagen als Eigentümer vermerkt oder dessen Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks ist; b) wer bei der Ermittlung gemäß Buchstabe a als eingetragener Eigentümer bezeichnet wird oder für wessen Eintragung sonst hinreichender Anhalt besteht; c) der Eigenbesitzer. (2) Die Anhörung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn sie untunlich ist. In diesem Fall sind nach Möglichkeit andere Personen, die über den Inhalt des Grundbuchs Auskunft geben können, zu hören. (3) Das Grundbuchamt kann dem Besitzer von Urkunden, die für die Wiederherstellung des Grundbuchs von Bedeutung sind, aufgeben, die Urkunden zur Einsicht vorzulegen. | |
(4) Das Grundbuchamt kann die Beteiligten nach den Vorschriften des § 15 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Zeugenbeweis vernehmen. | (4) Das Grundbuchamt kann die Beteiligten nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Zeugenbeweis vernehmen. Die Beeidigung eines Beteiligten steht, unbeschadet des § 393 der Zivilprozessordnung, im Ermessen des Gerichts. |
(5) Zeigt der Eigentümer oder der sonst Betroffene dem Grundbuchamt die Eintragung von beschränkten dinglichen Rechten oder sonstigen Beschränkungen an, so ist der von der Eintragung Begünstigte davon in Kenntnis zu setzen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4807/v158581-2009-09-01.htm