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§ 1 - Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung (FoVHgV)

V. v. 07.10.1994 BGBl. I S. 3578; zuletzt geändert durch V. v. 15.01.2003 BGBl. I S. 238
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 790-1-5 Forstwirtschaft
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§ 1 Bestimmung und Bezeichnung von Herkunftsgebieten



(1) Als Grundlage für die Abgrenzung von Herkunftsgebieten werden ökologische Grundeinheiten in der als Anlage 1 dieser Verordnung beigefügten "Übersicht über ökologische Grundeinheiten zur Abgrenzung forstlicher Herkunftsgebiete" bestimmt und bezeichnet. Sie sind in der als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügten "Karte über ökologische Grundeinheiten zur Abgrenzung forstlicher Herkunftsgebiete" dargestellt.

(2) Für die in § 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage des Forstvermehrungsgutgesetzes aufgeführten Baumarten werden Herkunftsgebiete in der als Anlage 3 dieser Verordnung beigefügten "Übersicht über forstliche Herkunftsgebiete" auf der Grundlage von ökologischen Grundeinheiten und gegebenenfalls nach der Höhenlage als Höhenstufen bestimmt und bezeichnet. Sie sind mit Ausnahme des Herkunftsgebietes der Gattung Populus (Pappel) in den als Anlage 4 dieser Verordnung beigefügten "Karten über forstliche Herkunftsgebiete" dargestellt.



 

Zitierungen von § 1 FoVHgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FoVHgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoVHgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FoVHgV Übergangsvorschriften
... zuständigen Behörde der Länder mit dem Herkunftsgebiet gemäß § 1 Abs. 2 gekennzeichnet werden, wenn 1. das frühere Herkunftsgebiet Teil dieses ...
Anlage 1 FoVHgV (zu § 1 Abs. 1)
Anlage 2 FoVHgV (zu § 1 Abs. 1)
Anlage 3 FoVHgV (zu § 1 Abs. 2)
Anlage 4 FoVHgV (zu § 1 Abs. 2)