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§ 2 - Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG k.a.Abk.)

G. v. 25.04.1959 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1326
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1100-1 Staatsoberhaupt
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§ 2



(1) Die Bundesregierung stellt rechtzeitig fest, wieviel Mitglieder die einzelnen Landtage zur Bundesversammlung zu wählen haben. Dabei sind die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages im Zeitpunkt der Beschlußfassung der Bundesregierung und das Verhältnis der letzten amtlichen Bevölkerungszahlen der Länder zugrunde zu legen. Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt. Die Bundesregierung macht die Zahl der von den einzelnen Landtagen zu wählenden Mitglieder im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Die Landtage haben die Wahl unverzüglich vorzunehmen. Besteht am Tage der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 3 kein Landtag oder hat ein Landtag vor Ablauf seiner Wahlperiode die Wahl nicht mehr vorgenommen, so wählt der neue Landtag die Mitglieder. Kann der neue Landtag die Wahl nicht mehr rechtzeitig vornehmen, so tritt an seine Stelle der Ausschuß, der verfassungsgemäß die Rechte des Landtages gegenüber der Regierung bis zum Zusammentritt des neuen Landtages wahrnimmt, oder ein vom Landtage für die Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung gebildeter Ausschuß. Kommt eine rechtzeitige Wahl nicht zustande, so bleiben die auf das Land entfallenden Sitze unbesetzt.

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Zitierungen von § 2 Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BPräsWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPräsWahlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BPräsWahlG
... die Wahl nach § 2 Abs. 2 Satz 3 von einem Landtagsausschuß vorgenommen, so gelten §§ 4 und 5 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder zu wählenden Mitglieder der 13. Bundesversammlung
B. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 135
Bekanntmachung über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder zu wählenden Mitglieder der 14. Bundesversammlung
B. v. 02.06.2010 BGBl. I S. 689
Bekanntmachung über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder zu wählenden Mitglieder der 15. Bundesversammlung
B. v. 22.02.2012 BGBl. I S. 203
Bekanntmachung über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder zu wählenden Mitglieder der 16. Bundesversammlung
B. v. 28.09.2016 BGBl. I S. 2194
Bekanntmachung über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder zu wählenden Mitglieder der 17. Bundesversammlung
B. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4901
Bekanntmachung über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder zu wählenden Mitglieder der zwölften Bundesversammlung
B. v. 16.01.2004 BGBl. I S. 79