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§ 5 - Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG k.a.Abk.)
G. v. 25.04.1959 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1326
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1100-1 Staatsoberhaupt
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1100-1 Staatsoberhaupt
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§ 5
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Jedes Mitglied des Landtages und jeder in eine Vorschlagsliste aufgenommene Bewerber kann binnen zwei Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses beim Präsidenten des Landtages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben. Über den Einspruch entscheidet der Landtag unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem Zusammentritt der Bundesversammlung. Ergeht bis dahin keine Entscheidung, so entscheidet die Bundesversammlung. Der Präsident des Bundestages bereitet die Entscheidung der Bundesversammlung vor.
Zitierungen von § 5 Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BPräsWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPräsWahlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BPräsWahlG
... § 2 Abs. 2 Satz 3 von einem Landtagsausschuß vorgenommen, so gelten §§ 4 und 5 entsprechend. ...
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