Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz (SaatArtVerzV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.10.2004 BGBl. I S. 2696; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Geltung ab 01.09.1985; FNA: 7822-6-1 Sortenschutz, Saatgut
|

§ 2



Als im Artenverzeichnis aufgeführt gelten auch Unterlagen und andere Pflanzenteile anderer als der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden, soweit sie mit Material von Pflanzen der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden veredelt werden oder veredelt werden sollen.





 

Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2012Artikel 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 25.10.2012 BGBl. I S. 2270

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SaatArtVerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatArtVerzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
Artikel 1 16. SaatGRÄndV Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
... (BGBl. I S. 2641) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Als im Artenverzeichnis ... wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Als im Artenverzeichnis aufgeführt gelten auch Unterlagen und andere ...