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§ 2 - Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz (SaatArtVerzV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.10.2004 BGBl. I S. 2696; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Geltung ab 01.09.1985; FNA: 7822-6-1 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 01.09.1985; FNA: 7822-6-1 Sortenschutz, Saatgut
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§ 2
Als im Artenverzeichnis aufgeführt gelten auch Unterlagen und andere Pflanzenteile anderer als der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden, soweit sie mit Material von Pflanzen der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden veredelt werden oder veredelt werden sollen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen V. v. 25. Oktober 2012 BGBl. I S. 2270 m.W.v. 8. November 2012
Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2012 | Artikel 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 25.10.2012 BGBl. I S. 2270 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SaatArtVerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaatArtVerzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
Artikel 1 16. SaatGRÄndV Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
... (BGBl. I S. 2641) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Als im Artenverzeichnis ... wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Als im Artenverzeichnis aufgeführt gelten auch Unterlagen und andere ...
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