Tools:
Update via:
Änderung § 4 BVFG vom 23.12.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 BVFG, alle Änderungen durch Artikel 1 BVFGÄndG am 23. Dezember 2023 und Änderungshistorie des BVFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 BVFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2023 geltenden Fassung | § 4 BVFG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 390 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Spätaussiedler | |
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor 1. seit dem 8. Mai 1945 oder 2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder 3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, daß Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. (2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, daß er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag. (3) 1 Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. 2 Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) 1 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Wohnsitz im Sinne von Absatz 1 bei länger als sechs Monate dauerndem kriegsbedingten Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt. 2 Mögliche Kriterien sind etwa das Aussiedlungsgebiet oder die Aufenthaltsdauer. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4827/al0-187616.htm