Tools:
Update via:
Änderung § 17 BVFG vom 23.12.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BVFGÄndG am 23. Dezember 2023 und Änderungshistorie des BVFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 17 BVFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2023 geltenden Fassung | § 17 BVFG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 390 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 17 (neu) | (Text neue Fassung)§ 17 Datenaufbewahrung |
Verwaltungsvorgänge und Daten zur Aufnahme nach diesem Gesetz sind bei den zuständigen Verwaltungsbehörden solange aufzubewahren, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten, ihrer Familienangehörigen oder ihrer Nachkommen am Nachweis ihrer Aufnahme im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder öffentliche Interessen dies erfordern, höchstens bis fünf Jahre nach dem Tod der Verfahrensbeteiligten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4827/al187619-0.htm