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Änderung § 28 BVFG vom 11.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 BVFG, alle Änderungen durch Artikel 1 8. BVFGÄndG am 11. Juli 2009 und Änderungshistorie des BVFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 28 BVFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung | § 28 BVFG n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1694 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Verfahren | |
(Text alte Fassung) Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahmeverfahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid. Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e beteiligt das Bundesverwaltungsamt den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn die zu überprüfende Person das 16. Lebensjahr vollendet hat. | (Text neue Fassung) Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahmeverfahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid. Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e beteiligt das Bundesverwaltungsamt den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn die zu überprüfende Person das 16. Lebensjahr vollendet hat. |
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