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Änderung § 28 BVFG vom 11.07.2009

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§ 28 BVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
§ 28 BVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1694
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Verfahren


(Text alte Fassung)

Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahmeverfahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid. Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e beteiligt das Bundesverwaltungsamt den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn die zu überprüfende Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(Text neue Fassung)

Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahmeverfahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid. Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e beteiligt das Bundesverwaltungsamt den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn die zu überprüfende Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(heute geltende Fassung)