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Änderung § 100a BVFG vom 11.07.2009

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§ 100a BVFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
§ 100a BVFG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1694

(Textabschnitt unverändert)

§ 100a Übergangsregelung


(1) Auch Anträge nach § 15 Abs. 1 sind nach dem Recht zu bescheiden, das nach dem 7. September 2001 gilt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt. Sind diese Personen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wird der ihnen erteilte Aufnahmebescheid ab 1. Januar 2010 unwirksam.

(Text neue Fassung)

(2) Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.