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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.11.2022 aufgehoben
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Anlage 12 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
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Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
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Anlage 12 (zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2) - mittlerer/gehobener Dienst - Prüfungszeugnis
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten V. v. 16. Mai 2012 BGBl. I S. 1126 m.W.v. 22. Mai 2012
Frühere Fassungen von Anlage 12 StBAPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.05.2012 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vom 16.05.2012 BGBl. I S. 1126 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 12 StBAPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 12 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBAPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 StBAPO Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung (vom 09.03.2019)
... mit. (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach der Anlage 12 . (3) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der innerhalb eines Monats nach ...
§ 46 StBAPO Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung (vom 22.05.2012)
... (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach der Anlage 12. (3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine ...
Zitat in folgenden Normen
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Anhang 4. StBAPOÄndV (zu Artikel 1 Nummer 44)
... über das Ergebnis der Zwischenprüfung (BGBl. 2012 I S. 1148)] Anlage 12 (zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2) - mittlerer/gehobener Dienst - ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Artikel 1 5. StBAPOÄndV Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
... 1) Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung (gehobener Dienst) Anlage 12 (zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2) Prüfungszeugnis (mittlerer/gehobener ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
... Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung (gehobener Dienst) Anlage 12 zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2: Prüfungszeugnis (mittlerer/gehobener Dienst) ...
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