Anlage 13 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - mittlerer Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 43 StBAPO Zulassung zur mündlichen Prüfung (vom 30.12.2014) ... die Beurteilungen nach den Anlagen 8 und 9 sowie 3. das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder Anlage 14. (2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist 1. ...
§ 44 StBAPO Mündliche Prüfung (vom 09.03.2019) ... Beamtin oder des zu prüfenden Beamten werden durch den Prüfungsausschuß nach der Anlage 13 oder 14 bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer ...
§ 45 StBAPO Ergebnis der Laufbahnprüfung (vom 09.03.2019) ... und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst nach Anlage 13 und für den gehobenen Dienst nach Anlage 14. (2) Die Endpunktzahl der ...
Zitat in folgenden NormenVierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Artikel 1 5. StBAPOÄndV Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung ... 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2) Prüfungszeugnis (mittlerer/gehobener Dienst) Anlage 13 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung ... und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst nach Anlage 13 und für den gehobenen Dienst nach Anlage 14. (2) Die Endpunktzahl der ...
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
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