§ 2 Ausbildungsstellen
(1) Die fachtheoretische Ausbildung für den mittleren Dienst wird an Landesfinanzschulen oder an gleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung durchgeführt.
(2) 1Die Fachstudien für den gehobenen Dienst finden an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung statt. 2Die Dienstaufsicht wird von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde (oberste Landesbehörde) oder im Einvernehmen mit ihr ausgeübt. 3Die Fachaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde. 4Ist die Fachhochschule in Fachbereiche gegliedert, gelten die Sätze 2 und 3 für den Fachbereich, dem die Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten obliegt.
(3)
1Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (
§ 16) und der berufspraktischen Studienzeiten (
§ 24) weist die zuständige Landesfinanzbehörde die Beamtinnen und Beamten bestimmten Finanzämtern (Ausbildungsfinanzämter) zur praktischen Ausbildung zu.
2Die praktische Ausbildung in der Veranlagung (
§ 16 Absatz 3,
§ 24 Absatz 2) soll auch in dafür bestimmten Arbeitsgebieten "Ausbildung" stattfinden.
3Die praktische Ausbildung wird von Ausbildungsarbeitsgemeinschaften begleitet, die an Finanzämtern, an den Bildungsstätten für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte oder an besonderen Einrichtungen stattfinden.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften zusammen.
Frühere Fassungen von § 2 StBAPO
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interne Verweise§ 4 StBAPO Lehrende (vom 22.05.2012) ... oder die von ihr bestimmte Stelle bestellt die Lehrenden an den Bildungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2). Abweichend von Satz 1 kann die Bestellung auch durch die nach Landesrecht ... die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen oder gleichstehenden Bildungsstätten (§ 2 Abs. 2) bleiben unberührt. (3) Die Lehrenden sind ungeachtet der Pflicht zur ...
§ 7 StBAPO Arbeitsanleitungen (vom 22.05.2012) ... die praktische Ausbildung sind unter Beteiligung der Bildungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2) Anleitungen aufzustellen. Die Anleitungen legen schwerpunktmäßig die ...
§ 34 StBAPO Prüfungsausschüsse (vom 22.05.2012) ... Professorinnen oder Professoren an Bildungseinrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 angehören. Den Prüfungsausschüssen können auch ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten ... 1 Gemeinsame Vorschriften § 1 Ziele des Vorbereitungsdienstes § 2 Ausbildungsstellen § 3 Ausbildende § 4 Lehrende ... durch die Wörter „Die Beamtinnen und Beamten sind" ersetzt. 5. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort ... Professorinnen oder Professoren an Bildungseinrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 angehören. Den Prüfungsausschüssen können auch ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
§ 12 GStDVDV Ausbildung ... die Ausbildung gelten die §§ 1 bis 12, 17 bis 19 und 24 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
§ 12 MStDVDV Ausbildung ... die Ausbildung gelten die §§ 2 bis 10, 12 und 14 bis 16 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie ...
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