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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.11.2022 aufgehoben
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§ 15 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
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Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
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§ 15 Fachtheoretische Ausbildung
(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz. 2Sie umfasst die in der Anlage 4 aufgeführten Fächer und Mindeststunden. 3Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 800. 4Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen, die teilweise fächerübergreifend zu gestalten sind.
(2) 1Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt bis zu drei Stunden. 2Im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist aus jedem Gebiet der schriftlichen Prüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) mindestens eine dreistündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. 3§ 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet.
(3) 1Nach Beendigung des ersten Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten nach der Anlage 5, nach Beendigung des zweiten Teilabschnitts nach der Anlage 6 (Teilbeurteilungen). 2Aus diesen Teilbeurteilungen wird nach der Anlage 6 die abschließende Beurteilung für die gesamte fachtheoretische Ausbildung gebildet. 3Hierzu werden die Durchschnittspunktzahlen der Teilbeurteilungen mit der Anzahl der Monate, die jeder Teilabschnitt gedauert hat, vervielfältigt und zusammengezählt; die Summe wird durch acht geteilt. 4Aus der abschließenden Beurteilung ergibt sich die Note für die fachtheoretische Ausbildung. 5Teilbeurteilungen und abschließende Beurteilung für die fachtheoretische Ausbildung sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung V. v. 26. Februar 2019 BGBl. I S. 171 m.W.v. 9. März 2019
Frühere Fassungen von § 15 StBAPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.03.2019 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung vom 26.02.2019 BGBl. I S. 171 |
aktuell vorher | 22.05.2012 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vom 16.05.2012 BGBl. I S. 1126 |
aktuell | vor 22.05.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 StBAPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBAPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 StBAPO Unterrichts- und Studienpläne, Stoffgliederungspläne, Lehrpläne (vom 22.05.2012)
... legen die Fächer mit Stundenzahlen und die schriftlichen Lernerfolgskontrollen (§ 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 7) nach Maßgabe dieser Verordnung fest. (2) Zur ...
§ 31 StBAPO Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst
... gelten die §§ 1 bis 10, § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 12 und die §§ 14 bis 24 ...
§ 43 StBAPO Zulassung zur mündlichen Prüfung (vom 30.12.2014)
... Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 ...
Anlage 4 StBAPO (zu § 15 ) - mittlerer Dienst - Fächer/Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung (vom 22.05.2012)
Anlage 5 StBAPO (zu § 15 Absatz 3) - mittlerer Dienst - Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung (vom 22.05.2012)
Zitat in folgenden Normen
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Anhang 4. StBAPOÄndV (zu Artikel 1 Nummer 44)
... in den berufspraktischen Studienzeiten (BGBl. 2012 I S. 1135)] Anlage 4 (zu § 15 ) - mittlerer Dienst - Fächer/Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung ... in der fachtheoretischen Ausbildung (BGBl. 2012 I S. 1136)] Anlage 5 (zu § 15 Absatz 3) - mittlerer Dienst - Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der ... der fachtheoretischen Ausbildung (BGBl. 2012 I S. 1137)] Anlage 6 (zu § 15 Absatz 3) - mittlerer Dienst - Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Artikel 1 5. StBAPOÄndV Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
... 1) Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (gehobener Dienst) Anlage 4 (zu § 15 Absatz 1 Satz 2 ) Fächer/Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung (mittlerer Dienst) ... in der fachtheoretischen Ausbildung (mittlerer Dienst) Anlage 5 (zu § 15 Absatz 3 ) Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ... ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung (mittlerer Dienst) Anlage 6 (zu § 15 Absatz 3 ) Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen ... 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach dem Komma" gestrichen. 4. In § 15 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 38 Abs. 1 Nr. 1)" durch die Angabe „(§ 38 Absatz 1 ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
Artikel 1 6. StBAGÄndG Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
... der Dienststelle zulässig. Darüber hinaus können abweichend von den §§ 14 bis 24 und 31 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 10. März 2020 ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
... 3 Laufbahn des mittleren Dienstes § 14 Ausbildungsabschnitte § 15 Fachtheoretische Ausbildung § 16 Berufspraktische Ausbildung ... in den berufspraktischen Studienzeiten (gehobener Dienst) Anlage 4 zu § 15 : Fächer/Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung (mittlerer Dienst) ... in der fachtheoretischen Ausbildung (mittlerer Dienst) Anlage 5 zu § 15 Absatz 3: Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ... Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung (mittlerer Dienst) Anlage 6 zu § 15 Absatz 3: Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen ... 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 4)" durch die Wörter „(§ 15 Absatz 2 und § 18 ... Angabe „(§ 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 4)" durch die Wörter „(§ 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 7)" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach den ... „stellt" die Wörter „die oder" eingefügt. 17. § 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
§ 12 MStDVDV Ausbildung
... die Ausbildung gelten die §§ 2 bis 10, 12 und 14 bis 16 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für den mittleren ...
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