(1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln.
(2)
1Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern, Wahlpflichtveranstaltungen, Schwerpunktthemen und Fallstudien; dafür sind insgesamt mindestens 2.200 Stunden anzusetzen (
Anlage 10).
2Wahlfächer können angeboten werden.
3Die Wahl der Lehrveranstaltungsform (z. B. Vorlesungen, Übungen, Seminare) richtet sich nach den Studienzielen.
4Übungen sollen als solche ausgewiesen und durchgeführt werden.
(3) 1Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu gestalten. 2Lehrveranstaltungen zu Schwerpunktthemen sind stets fächerübergreifend zu gestalten.
(4)
1Für Wahlpflichtveranstaltungen sind mindestens 120 Stunden anzusetzen.
2Die Wahlpflichtveranstaltungen gliedern sich in zwei Bereiche (Nummern 9.1 und 9.2 der
Anlage 10).
3Die Beamtinnen und Beamten müssen an Wahlpflichtveranstaltungen zu beiden Bereichen mit jeweils 60 Stunden teilnehmen.
(5) Für das Schwerpunktthema sind 30 Stunden im Hauptstudium anzusetzen (Nummer 10 der
Anlage 10).
(6) Für die Fallstudien sind mindestens 35 Stunden anzusetzen (Nummer 11 der
Anlage 10).
(7)
1Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Gebiet dieser Prüfung (
§ 38 Abs. 1 Nr. 2) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen.
2Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern zu fertigen:
- 1.
- Abgabenrecht,
- 2.
- Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung,
- 3.
- Steuern vom Einkommen und Ertrag,
- 4.
- Umsatzsteuer,
- 5.
- Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
- 6.
- Privatrecht.
3Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während des Grundstudiums beträgt mindestens drei Stunden.
4Während des Hauptstudiums ist aus jedem Gebiet der Laufbahnprüfung (
§ 38 Abs. 1 Nr. 3) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden.
5Während des Grund- und Hauptstudiums können aus anderen Studienfächern (
Anlage 10) weitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden; die Bearbeitungszeit kann angemessen verkürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird.
6§ 35 Abs. 3,
§ 36 Abs. 1 und 4,
§ 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3,
§ 39 Abs. 1 bis 4 und
§ 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet.
(8) 1Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern zu fertigen:
- 1.
- Abgabenrecht,
- 2.
- Umsatzsteuer,
- 3.
- Steuern vom Einkommen und Ertrag,
- 4.
- Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
- 5.
- Privatrecht.
2Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei Stunden.
(9) Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema bis zu einem vorgegebenen Abgabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen.
(10)
1Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten (
Anlagen 7 bis 9).
2Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit werden die Studiennoten nach Absatz 11 gebildet.
3Beurteilungen und Studiennoten sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
(11) Für die Ermittlung der Studiennote ist
- 1.
- für das Grundstudium die Summe zu bilden aus der vierfachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und der dreifachen Durchschnittspunktzahl der Abschlussklausuren und diese Summe durch sieben zu teilen (Anlagen 7 und 8) und
- 2.
- für das Hauptstudium die Summe zu bilden aus der fünffachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen, der zweifachen Punktzahl der schriftlichen Arbeit sowie der Punkte des Schwerpunktthemas und diese Summe durch acht zu teilen (Anlage 9).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326