§ 30 Abschluss der Einführung
Der erfolgreiche Abschluß der Einführung wird von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung der abgegebenen Äußerungen festgestellt. Die Einführung kann verlängert werden, wenn festgestellt wird, daß ihr Ziel innerhalb der regelmäßigen Einführungszeit nicht erreicht werden kann oder die Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
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