§ 33 Allgemeines
(1)
1Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle nach dem
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzulegenden Prüfungen (Absätze 2 und 3).
2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt
§ 6.
(2)
1In der Zwischenprüfung (
§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) soll die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte zeigen, ob sie oder er nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzusetzen.
2Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.
(3)
1In der Laufbahnprüfung (
§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3) ist festzustellen, ob die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Ziele des Vorbereitungsdienstes (
§ 1) oder der Einführung (
§ 31) erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist.
2Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(4) Die Prüfungen sind auf das Verständnis des Erlernten und insbesondere die mündliche Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet; unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen in die Prüfungen einzubeziehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 17 StBAPO Gliederung des Studiengangs ... vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien findet eine Zwischenprüfung statt (§ 33 Abs. 2). (4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs Monate; es kann geteilt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4829/a66933.htm