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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.11.2022 aufgehoben
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§ 36 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
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Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
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§ 36 Ordnungsverstöße
(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches, einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Ordnung während der schriftlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann in schweren Fällen die einzelne Prüfungsarbeit mit der Punktzahl 0 bewerten oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.
(2) Macht sich die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte während der mündlichen Prüfung eines Täuschungsversuchs oder einer Täuschung schuldig oder verstößt sie oder er sonst gegen die Ordnung, so kann der Prüfungsausschuss sie oder ihn in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen. Er kann die Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.
(3) Wird innerhalb von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, daß eine Täuschung vorgelegen hat, so kann die oberste Landesbehörde die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden.
(4) Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist vor einer Entscheidung zu hören.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten V. v. 16. Mai 2012 BGBl. I S. 1126 m.W.v. 22. Mai 2012
Frühere Fassungen von § 36 StBAPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.05.2012 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vom 16.05.2012 BGBl. I S. 1126 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 StBAPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBAPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 StBAPO Fachtheoretische Ausbildung (vom 09.03.2019)
... 1) mindestens eine dreistündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4 , § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 ...
§ 18 StBAPO Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien (vom 09.03.2019)
... als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4 , § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
... § 35 Durchführung der Prüfungen § 36 Ordnungsverstöße § 37 Säumnis, Verhinderung, Rücktritt ... prüfenden Beamtinnen und Beamten mit Schwerbehinderung" ersetzt. 29. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
§ 13 GStDVDV Laufbahnprüfung und Prüfungsverfahren
... für die Laufbahnprüfung und für das Prüfungsverfahren die §§ 33 bis 46, 48 sowie 49 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
§ 13 MStDVDV Laufbahnprüfung und Prüfungsverfahren
... für die Laufbahnprüfung und für das Prüfungsverfahren die §§ 33 bis 46 sowie 48 und 49 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie ...
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