§ 38 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst:
- 1.
- für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus den folgenden Gebieten:
- a)
- Allgemeines Abgabenrecht,
- b)
- Steuern vom Einkommen und Ertrag,
- c)
- Umsatzsteuer,
- d)
- Buchführung und Bilanzwesen sowie
- e)
- Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde,
- 2.
- für den gehobenen Dienst in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:
- a)
- Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht),
- b)
- Steuern vom Einkommen und Ertrag,
- c)
- Umsatzsteuer,
- d)
- Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen sowie
- e)
- Öffentliches Recht,
- 3.
- für den gehobenen Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:
- a)
- Abgabenrecht,
- b)
- Steuern vom Einkommen und Ertrag,
- c)
- Umsatzsteuer,
- d)
- Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
- e)
- Besteuerung der Gesellschaften.
Jedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten verbunden werden. Aufgaben der Laufbahnprüfung können mit Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden.
(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsaufgaben angegeben sein. Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten und für jedes Prüfungsgebiet getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst an dem jeweiligen Prüfungstage in Gegenwart der zu prüfenden Beamtinnen und Beamten zu öffnen sind.
(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe erlangen können. Alle Verwaltungsangehörigen, die von dem Inhalt der Aufgabenentwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
(4) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe sind in der Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes und in der Zwischenprüfung drei, in der Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes fünf Stunden zur Verfügung zu stellen. Die Bearbeitungszeit kann angemessen gekürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt ein Tag prüfungsfrei.
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interne Verweise§ 15 StBAPO Fachtheoretische Ausbildung (vom 09.03.2019) ... der fachtheoretischen Ausbildung ist aus jedem Gebiet der schriftlichen Prüfung ( § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ) mindestens eine dreistündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. § 35 Abs. 3, § ... dreistündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 , § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entsprechend mit der ...
§ 18 StBAPO Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien (vom 09.03.2019) ... des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Gebiet dieser Prüfung ( § 38 Abs. 1 Nr. 2 ) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind ... Stunden. Während des Hauptstudiums ist aus jedem Gebiet der Laufbahnprüfung ( § 38 Abs. 1 Nr. 3 ) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden. ... oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 , § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entsprechend mit der ...
§ 33 StBAPO Allgemeines (vom 09.03.2019) ... der Prüfungsleistungen gilt § 6. (2) In der Zwischenprüfung ( § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ) soll die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte zeigen, ob sie oder er nach ... Prüfung findet nicht statt. (3) In der Laufbahnprüfung ( § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 ) ist festzustellen, ob die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Ziele des ...
§ 41 StBAPO Ergebnis der Zwischenprüfung (vom 09.03.2019) ... 1 und Anlage 7) und 2. der 30-fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten ( § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ). (3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 1. mindestens drei ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Artikel 1 5. StBAPOÄndV Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung ... dem Komma" gestrichen. 4. In § 15 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „( § 38 Abs. 1 Nr. 1 )" durch die Angabe „(§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)" ersetzt. 5. ... 15 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 38 Abs. 1 Nr. 1)" durch die Angabe „( § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 )" ersetzt. 5. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird ... § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ § 38 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. ... In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 38 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „ § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(§ 38 Abs. 1 ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „( § 38 Abs. 1 Nr. 1 und 3 )" durch die Angabe „(§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3)" ersetzt. ... 3 Satz 1 wird die Angabe „(§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 3)" durch die Angabe „( § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 )" ersetzt. 8. § 37 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ... 1 und Anlage 7) und 2. der 30-fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten ( § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ). (3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 1. mindestens drei ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
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