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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.11.2022 aufgehoben
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§ 40 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
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Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
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§ 40 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(2) 1Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen eine oder einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein soll, zu bewerten. 2Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
(3) 1Für jede Prüfungsarbeit ist eine Punktzahl zu erteilen. 2Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Punktzahl 0 zu bewerten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung V. v. 26. Februar 2019 BGBl. I S. 171 m.W.v. 9. März 2019
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Frühere Fassungen von § 40 StBAPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.03.2019 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung vom 26.02.2019 BGBl. I S. 171 |
aktuell vorher | 22.05.2012 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vom 16.05.2012 BGBl. I S. 1126 |
aktuell | vor 22.05.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 40 StBAPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBAPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 StBAPO Fachtheoretische Ausbildung (vom 09.03.2019)
... 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Prüfungsausschusses die oberste ...
§ 18 StBAPO Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien (vom 09.03.2019)
... 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Prüfungsausschusses die oberste ...
§ 39 StBAPO Durchführung der schriftlichen Prüfung (vom 22.05.2012)
... nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit mit der Punktzahl 0 bewertet wird (§ 40 Abs. 3). (2) Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten haben die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Artikel 1 5. StBAPOÄndV Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
... oder eine von ihr bestimmte Stelle über die Genehmigung entscheidet." 9. In § 40 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „muß" durch das Wort „soll" ersetzt. 10. ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
... § 39 Durchführung der schriftlichen Prüfung § 40 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten § 41 Ergebnis der ... zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte" ersetzt. 33. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
§ 13 GStDVDV Laufbahnprüfung und Prüfungsverfahren
... für die Laufbahnprüfung und für das Prüfungsverfahren die §§ 33 bis 46, 48 sowie 49 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
§ 13 MStDVDV Laufbahnprüfung und Prüfungsverfahren
... für die Laufbahnprüfung und für das Prüfungsverfahren die §§ 33 bis 46 sowie 48 und 49 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie ...
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