Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.11.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 43 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
|
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
|
§ 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen:
- 1.
- die Beurteilung nach Anlage 2 oder Anlage 3,
- 2.
- die Beurteilung nach Anlage 6 oder die Beurteilungen nach den Anlagen 8 und 9 sowie
- 3.
- das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder Anlage 14.
(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist
- 1.
- bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden und
- 2.
- bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden.
(3) Zur mündlichen Prüfung werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn
- 1.
- mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind,
- 2.
- in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und
- 3.
- die Zulassungspunktzahl im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und im gehobenen Dienst mindestens 170 Punkte beträgt.
(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich nach der Anlage 15 oder 16 zu unterrichten.
(5) Der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten werden die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften V. v. 22. Dezember 2014 BGBl. I S. 2392 m.W.v. 30. Dezember 2014
Frühere Fassungen von § 43 StBAPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 30.12.2014 | Artikel 5 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2392 |
aktuell vorher | 22.05.2012 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vom 16.05.2012 BGBl. I S. 1126 |
aktuell | vor 22.05.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 43 StBAPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBAPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 13 StBAPO (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - mittlerer Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (vom 22.05.2012)
Anlage 14 StBAPO (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - gehobener Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (vom 22.05.2012)
Anlage 15 StBAPO (zu § 43 Absatz 4) - mittlerer Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (vom 22.05.2012)
Anlage 16 StBAPO (zu § 43 Absatz 4) - gehobener Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (vom 09.03.2019)
... zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden ( § 43 Absatz 4
StBAPO).
Begründung:
Ihre Leistungen im Grundstudium und im Hauptstudium sind mit den ... hat Ihre Leistungen mit der Punktzahl . . . . . . . und der Note . . . . . . .
bewertet. Nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 StBAPO ergibt sich daraus eine Zulassungspunktzahl von . . . . . . . . . . . .
Die von Ihnen erreichte ... erreichte Zulassungspunktzahl liegt unter der geforderten Zulassungspunktzahl von mindestens 170
( § 43 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO ).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal ... zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden ( § 43 Absatz 4
StBAPO).
Begründung:
Sie haben in nur . . . . . . schriftlichen Prüfungsarbeiten ... Punkte erreicht und nicht wie gefordert in
mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten ( § 43 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO ).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal ... zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden ( § 43 Absatz 4
StBAPO).
Begründung:
Sie haben in der schriftlichen Prüfung nicht die geforderte ... Prüfung nicht die geforderte Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht
( § 43 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO ).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal ...
Zitat in folgenden Normen
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Anhang 4. StBAPOÄndV (zu Artikel 1 Nummer 44)
... Dienst - Prüfungszeugnis (BGBl. 2012 I S. 1149)] Anlage 13 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - mittlerer Dienst - Beurteilungsblatt für die ... für die Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1151)] Anlage 14 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - gehobener Dienst - Beurteilungsblatt für die ... für die Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1153)] Anlage 15 (zu § 43 Absatz 4) - mittlerer Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen ... zur mündlichen Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1155)] Anlage 16 (zu § 43 Absatz 4) - gehobener Dienst - Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Artikel 1 5. StBAPOÄndV Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
... § 46 Absatz 2) Prüfungszeugnis (mittlerer/gehobener Dienst) Anlage 13 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) ... Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) Anlage 14 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (gehobener Dienst) ... Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (gehobener Dienst) Anlage 15 (zu § 43 Absatz 4 ) Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (mittlerer ... zur mündlichen Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) Anlage 16 (zu § 43 Absatz 4 ) Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (gehobener ...
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Artikel 5 StRAnpV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
... Vierten Teils" durch die Wörter „dieses Teils" ersetzt. 4. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
... § 42 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung § 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung § 44 Mündliche Prüfung ... 46 Absatz 2: Prüfungszeugnis (mittlerer/gehobener Dienst) Anlage 13 zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1: Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (mittlerer ... für die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) Anlage 14 zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1: Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (gehobener ... für die Laufbahnprüfung (gehobener Dienst) Anlage 15 zu § 43 Absatz 4: Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung ... zur mündlichen Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) Anlage 16 zu § 43 Absatz 4: Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung ... in" die Wörter „ihre oder" eingefügt. 36. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
§ 13 GStDVDV Laufbahnprüfung und Prüfungsverfahren
... für die Laufbahnprüfung und für das Prüfungsverfahren die §§ 33 bis 46, 48 sowie 49 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
§ 13 MStDVDV Laufbahnprüfung und Prüfungsverfahren
... für die Laufbahnprüfung und für das Prüfungsverfahren die §§ 33 bis 46 sowie 48 und 49 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4829/a66943.htm