§ 45 Ergebnis der Laufbahnprüfung
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berechnet der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst nach
Anlage 13 und für den gehobenen Dienst nach
Anlage 14.
(2) 1Die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst ist die Summe aus
- 1.
- der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung,
- 2.
- der sechsfachen Punktzahl der Leistungen in der praktischen Ausbildung,
- 3.
- der 20-fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung und
- 4.
- der achtfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung.
2Die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst ist die Summe aus
- 1.
- der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium,
- 2.
- der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium,
- 3.
- der fünffachen Punktzahl nach § 5 Absatz 2,
- 4.
- der 14-fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie
- 5.
- der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Beamtin oder der Beamte die mündliche Prüfung bestanden hat und eine Endpunktzahl von mindestens 200 erreicht hat.
(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die Prüfungsgesamtnote (
§ 6 Absatz 4) fest.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenVierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Anhang 4. StBAPOÄndV (zu Artikel 1 Nummer 44) ... (BGBl. 2012 I S. 1149)] Anlage 13 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - mittlerer Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung ... (BGBl. 2012 I S. 1151)] Anlage 14 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) - gehobener Dienst - Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Artikel 1 5. StBAPOÄndV Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung ... (mittlerer/gehobener Dienst) Anlage 13 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1 ) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) Anlage 14 (zu ... die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) Anlage 14 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1 ) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (gehobener Dienst) Anlage 15 (zu ... eine Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist." 13. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Ergebnis der Laufbahnprüfung ... erreicht worden ist." 13. § 45 wird wie folgt gefasst: „ § 45 Ergebnis der Laufbahnprüfung (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten ... mündlichen Prüfung § 44 Mündliche Prüfung § 45 Ergebnisse der Laufbahnprüfung § 46 Bekanntgabe des Ergebnisses der ... (mittlerer/gehobener Dienst) Anlage 13 zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1: Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) ... die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) Anlage 14 zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1: Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (gehobener Dienst) ... zu prüfenden Beamtin oder des zu prüfenden Beamten" ersetzt. 38. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „der ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
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