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§ 46 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
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§ 46 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung



(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses die erreichte Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach der Anlage 12.

(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bestätigung der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 auf einem Vordruck nach der Anlage 17 oder 18.

(4) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 46 StBAPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.05.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
vom 16.05.2012 BGBl. I S. 1126

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 12 StBAPO (zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2) - mittlerer/gehobener Dienst - Prüfungszeugnis (vom 22.05.2012)
Anlage 17 StBAPO (zu § 46 Absatz 3) - mittlerer Dienst - Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (vom 09.03.2019)
Anlage 18 StBAPO (zu § 46 Absatz 3) - gehobener Dienst - Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (vom 09.03.2019)
 
Zitat in folgenden Normen

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Anhang 4. StBAPOÄndV (zu Artikel 1 Nummer 44)
... (BGBl. 2012 I S. 1148)] Anlage 12 (zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2) - mittlerer/gehobener Dienst - Prüfungszeugnis  ... zur mündlichen Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1157)] Anlage 17 (zu § 46 Absatz 3) - mittlerer Dienst - Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung ... das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (BGBl. 2012 I S. 1158)] Anlage 18 (zu § 46 Absatz 3) - gehobener Dienst - Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Artikel 1 5. StBAPOÄndV Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
... der Zwischenprüfung (gehobener Dienst) Anlage 12 (zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2 ) Prüfungszeugnis (mittlerer/gehobener Dienst) Anlage 13 (zu § 43 Absatz 1 ... zur mündlichen Laufbahnprüfung (gehobener Dienst) Anlage 17 (zu § 46 Absatz 3 ) Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst)  ... über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) Anlage 18 (zu § 46 Absatz 3 ) Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (gehobener Dienst)  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
... Prüfung § 45 Ergebnisse der Laufbahnprüfung § 46 Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung § 47 Wiederholung von ... der Zwischenprüfung (gehobener Dienst) Anlage 12 zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2: Prüfungszeugnis (mittlerer/gehobener Dienst) Anlage 13 zu § 43 ... zur mündlichen Laufbahnprüfung (gehobener Dienst) Anlage 17 zu § 46 Absatz 3: Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) ... das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) Anlage 18 zu § 46 Absatz 3: Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (gehobener Dienst) ... „neunfachen" durch das Wort „sechsfachen" ersetzt. 39. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Der" durch die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
§ 13 GStDVDV Laufbahnprüfung und Prüfungsverfahren
... für die Laufbahnprüfung und für das Prüfungsverfahren die §§ 33 bis 46 , 48 sowie 49 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für den ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
§ 13 MStDVDV Laufbahnprüfung und Prüfungsverfahren
... für die Laufbahnprüfung und für das Prüfungsverfahren die §§ 33 bis 46 sowie 48 und 49 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für den ...