Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.11.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 50 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
|
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
|
§ 50 Koordinierungsausschuß
(1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung wird ein Ausschuß aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Landesbehörden gebildet (Koordinierungsausschuß). Die Leitung des Koordinierungsausschusses und die Geschäftsführung liegen bei der Vertreterin oder dem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Der Koordinierungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe,
- 1.
- Richtlinien aufzustellen für
- 2.
- Maßnahmen zu empfehlen, die
- a)
- die Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung und der Fortbildung sowie des Prüfungsverfahrens und der Prüfungsanforderungen gewährleisten sowie
- b)
- nach § 7 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes zu entwickeln sind,
- 3.
- Erfahrungen auszutauschen über
- a)
- die Auswahl der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und der Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber und
- b)
- die Durchführung der Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung sowie
- 4.
- Tagungen vorzubereiten für die Aus- und Fortbildungsreferentinnen und Aus- und Fortbildungsreferenten der Oberfinanzdirektionen oder der Landesfinanzbehörden, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnehmen, und für die Leiterinnen und Leiter der Bildungsstätten oder der Fachbereiche an Fachhochschulen der Verwaltung, soweit diese der Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten dienen, sowie Veranstaltungen zur berufspädagogischen Fortbildung der Lehrenden vorzubereiten.
(3) Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind berechtigt, Einblick in den Lehrbetrieb aller der Aus- und Fortbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten dienenden Bildungsstätten und Einrichtungen zu nehmen sowie an den Prüfungen einschließlich der Beratungen teilzunehmen und die Prüfungsunterlagen einzusehen.
(4) Der Koordinierungsausschuß kann zur Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden. Mit Zustimmung der obersten Landesbehörden können in die Arbeitsausschüsse weitere sachverständige Beschäftigte aufgenommen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten V. v. 16. Mai 2012 BGBl. I S. 1126 m.W.v. 22. Mai 2012
Anzeige
Frühere Fassungen von § 50 StBAPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 22.05.2012 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vom 16.05.2012 BGBl. I S. 1126 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 50 StBAPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBAPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 StBAPO Zulässigkeit von Abweichungen und Änderungen, Urlaub (vom 22.05.2012)
... In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist der Koordinierungsausschuß (§ 50 ) vor der Abweichung zu hören. (2) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte, der ...
§ 35 StBAPO Durchführung der Prüfungen (vom 22.05.2012)
... der Beratungen des Prüfungsausschusses allgemein oder im Einzelfall gestatten. § 50 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten mit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
... Teil 5 Einheitlichkeit im Bildungs- und Prüfungswesen § 50 Koordinierungsausschuss Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften ... Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis." 41. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4829/a66950.htm