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Änderung § 47 StBAPO vom 22.05.2012
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§ 47 StBAPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung | § 47 StBAPO n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Wiederholung von Prüfungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Hat der Prüfling die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so ist die Zwischenprüfung innerhalb von drei Monaten zu wiederholen. 2 Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert. (2) 1 Hat ein Prüfling die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so kann er zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder dem vorangehenden Teil der Fachstudien zugelassen werden. 2 Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluß dieser Prüfung verlängert werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Hat die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), kann die Zwischenprüfung nur innerhalb von drei Monaten wiederholt werden. 2 Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert. (2) 1 Hat eine zu prüfende Beamtin oder ein zu prüfender Beamter die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 3 Absatz 2 Satz 4 und § 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so kann sie oder er zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder dem vorangehenden Teil der Fachstudien zugelassen werden. 2 Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluß dieser Prüfung verlängert werden. |
(3) 1 Die Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. 2 Bei der Ermittlung der Prüfungsergebnisse gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. | |
(4) 1 Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses kann die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle Prüflingen, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse dafür ausreichen. 2 Ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen worden, so kann die Entscheidung erst nach einer Vorstellung vor dem Prüfungsausschuß erfolgen. 3 Prüflinge, denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis. | (4) 1 Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie fachlich und persönlich für die Laufbahn des mittleren Dienstes geeignet sind. 2 Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis. |
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