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Änderung § 53 StBAPO vom 22.05.2012
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§ 53 StBAPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung | § 53 StBAPO n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) Die Ausbildung und Einführung von Beamten in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes, die vor dem 1. Juli 2002 begonnen haben, richten sich nach den bisherigen Vorschriften. | (Text neue Fassung) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 44 Absatz 5 Satz 2 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung § 44 Absatz 5 Satz 2 dieser Verordnung tritt. |
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