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Änderung § 6 StBAPO vom 22.05.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 StBAPO, alle Änderungen durch Artikel 1 4. StBAPOÄndV am 22. Mai 2012 und Änderungshistorie der StBAPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 StBAPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung | § 6 StBAPO n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Bewertung der Leistungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die einzelnen Leistungen des Beamten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: | (Text neue Fassung) (1) Die einzelnen Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: |
15 und 14 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; 13 bis 11 Punkte = gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung; 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 1 und 0 Punkte = ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. | |
(2) Die Note 'ausreichend' darf nur erteilt werden, wenn der Beamte die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt; bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden. | (2) Die Note 'ausreichend' darf nur erteilt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt; bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden. |
(3) 1 Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. 2 Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: von 13,50 bis 15 Punkte = sehr gut; von 11 bis 13,49 Punkte = gut; von 8 bis 10,99 Punkte = befriedigend; von 5 bis 7,99 Punkte = ausreichend; von 2 bis 4,99 Punkte = mangelhaft; von 0 bis 1,99 Punkte = ungenügend. (4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Laufbahnprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten: von 540 bis 600 Punkte = sehr gut; von 440 bis 539,99 Punkte = gut; von 320 bis 439,99 Punkte = befriedigend; von 200 bis 319,99 Punkte = ausreichend; von 80 bis 199,99 Punkte = mangelhaft; von 0 bis 79,99 Punkte = ungenügend. |
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