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Änderung § 7 StBAPO vom 22.05.2012
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§ 7 StBAPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung | § 7 StBAPO n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Arbeitsanleitungen | |
(Text alte Fassung) Für die praktische Ausbildung sind unter Beteiligung der Bildungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2) Anleitungen aufzustellen. Die Anleitungen legen schwerpunktmäßig die Inhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten fest, mit denen sich der Beamte vertraut machen muß. Die Anleitungen werden ihm ausgehändigt. | (Text neue Fassung) Für die praktische Ausbildung sind unter Beteiligung der Bildungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2) Anleitungen aufzustellen. Die Anleitungen legen schwerpunktmäßig die Inhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten fest, mit denen sich die Beamtin oder der Beamte vertraut machen muß. Die Anleitungen werden ihr oder ihm ausgehändigt. |
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