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Änderung § 10 StBAPO vom 22.05.2012

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§ 10 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung
§ 10 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Übungen und Seminare


(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Übungen durchzuführen.

(Text alte Fassung)

(2) Während der Fachstudien sind Übungen und Seminare zu veranstalten. Der Beamte muß zwischen verschiedenen Seminaren wählen können.

(Text neue Fassung)

(2) Während der Fachstudien sind Übungen und Seminare zu veranstalten. Die Beamtin oder der Beamte muß zwischen verschiedenen Seminaren wählen können.

(3) Für die Übungen gilt § 8 Satz 2 entsprechend. In den Seminaren werden ausgewählte Themen einzelner Fachgebiete unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden behandelt.