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Änderung § 10 StBAPO vom 22.05.2012
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§ 10 StBAPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung | § 10 StBAPO n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Übungen und Seminare | |
(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Übungen durchzuführen. | |
(Text alte Fassung) (2) Während der Fachstudien sind Übungen und Seminare zu veranstalten. Der Beamte muß zwischen verschiedenen Seminaren wählen können. | (Text neue Fassung) (2) Während der Fachstudien sind Übungen und Seminare zu veranstalten. Die Beamtin oder der Beamte muß zwischen verschiedenen Seminaren wählen können. |
(3) Für die Übungen gilt § 8 Satz 2 entsprechend. In den Seminaren werden ausgewählte Themen einzelner Fachgebiete unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden behandelt. |
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