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Änderung § 24 StBAPO vom 22.05.2012

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§ 24 StBAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung
§ 24 StBAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Berufspraktische Studienzeiten


(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen

1. eine praktische Ausbildung, die im besonderen der Einübung in die steuerliche Praxis dient und zu selbständiger Tätigkeit anleitet, und

2. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.

(2) Die praktische Ausbildung findet mindestens 36 Wochen in der Veranlagung einschließlich Außenprüfung (davon vier Wochen Bearbeitung von Rechtsbehelfen) und im Übrigen nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle statt.

(Text alte Fassung)

(3) In den berufspraktischen Studienzeiten soll der Beamte lernen, die Aufgaben des gehobenen Dienstes unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Er ist anhand praktischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung auszubilden. Er soll die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge, dabei insbesondere die Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung, kennen und nachvollziehen können. Er soll an Verhandlungen, Dienstbesprechungen und mindestens drei Außenprüfungen teilnehmen.

(Text neue Fassung)

(3) In den berufspraktischen Studienzeiten soll die Beamtin oder der Beamte lernen, die Aufgaben des gehobenen Dienstes unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Sie oder er ist anhand praktischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung auszubilden. Sie oder er soll die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge, dabei insbesondere die Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung, kennen und nachvollziehen können. Sie oder er soll an Verhandlungen, Dienstbesprechungen und mindestens drei Außenprüfungen teilnehmen.

(4) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 120 Stunden.