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Änderung § 25 StBAPO vom 22.05.2012
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§ 25 StBAPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung | § 25 StBAPO n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Ziel der Einführung | |
(Text alte Fassung) Die Einführung bereitet den Beamten auf seine künftigen Führungsaufgaben in der Steuerverwaltung vor und ergänzt seine fachlichen Kenntnisse. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Theorie und Praxis durch geeignete Bildungsangebote zu fördern. Während der Einführung ist dem Beamten Gelegenheit zu eigenverantwortlicher und selbständiger Tätigkeit zu geben. | (Text neue Fassung) Die Einführung bereitet die Beamtinnen und Beamten auf ihre künftigen Führungsaufgaben in der Steuerverwaltung vor und ergänzt ihre fachlichen Kenntnisse. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Theorie und Praxis durch geeignete Bildungsangebote zu fördern. Während der Einführung ist den Beamtinnen und Beamten Gelegenheit zu eigenverantwortlicher und selbständiger Tätigkeit zu geben. |
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