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Änderung § 28 StBAPO vom 22.05.2012
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§ 28 StBAPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung | § 28 StBAPO n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Allgemeine Grundsätze für die praktische Einweisung | |
(Text alte Fassung) (1) Für die praktische Einweisung sind die Oberfinanzdirektionen und die Finanzämter verantwortlich. Der Ausbildungsreferent bei der Oberfinanzdirektion überwacht und koordiniert die Einweisung in allen Abschnitten; ihm obliegt die Leitung der praktischen Einweisung bei der Oberfinanzdirektion. Beim Finanzamt bestellt die Oberfinanzdirektion nach Anhörung des Vorstehers einen Beamten des höheren Dienstes, der den Beamten während der praktischen Einweisung anleitet und betreut. In Bundesländern ohne Oberfinanzdirektion tritt an deren Stelle jeweils die Landesbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt. (2) Der Beamte hat sich in den einzelnen Arbeitsbereichen mit den wesentlichen Aufgaben, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken mit anderen Stellen der Behörde oder mit anderen Behörden vertraut zu machen. (3) Die Leiter der Behörden, denen der Beamte zur praktischen Einweisung zugewiesen ist, äußern sich schriftlich über Eignung und fachliche Leistungen. Die Äußerungen sind dem Beamten bekanntzugeben. | (Text neue Fassung) (1) Für die praktische Einweisung sind die Oberfinanzdirektionen und die Finanzämter verantwortlich. Die Ausbildungsreferentin oder der Ausbildungsreferent bei der Oberfinanzdirektion überwacht und koordiniert die Einweisung in allen Abschnitten; ihr oder ihm obliegt die Leitung der praktischen Einweisung bei der Oberfinanzdirektion. Beim Finanzamt bestellt die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Vorsteherin oder des Vorstehers eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes, der die Beamtin oder den Beamten während der praktischen Einweisung anleitet und betreut. In Bundesländern ohne Oberfinanzdirektion tritt an deren Stelle jeweils die Landesbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt. (2) Die Beamtin oder der Beamte hat sich in den einzelnen Arbeitsbereichen mit den wesentlichen Aufgaben, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken mit anderen Stellen der Behörde oder mit anderen Behörden vertraut zu machen. (3) Die Leiterinnen und Leiter der Behörden, denen die Beamtin oder der Beamte zur praktischen Einweisung zugewiesen ist, äußern sich schriftlich über Eignung und fachliche Leistungen. Die Äußerungen sind der Beamtin oder dem Beamten bekanntzugeben. |
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