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Änderung § 29 StBAPO vom 22.05.2012
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§ 29 StBAPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung | § 29 StBAPO n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Durchführung der praktischen Einweisung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Beamte wird während der praktischen Einweisung | (Text neue Fassung) (1) Die Beamtin oder der Beamte wird während der praktischen Einweisung |
1. in die Aufgaben des höheren Dienstes beim Finanzamt eingearbeitet und 2. mit den Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde oder der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde wahrnimmt, bekannt gemacht. | |
(2) Der Beamte wird eingewiesen | (2) Die Beamtin oder der Beamte wird eingewiesen |
1. beim Finanzamt 5 Monate, davon: a) mindestens 2 Monate in die Aufgaben der Veranlagung, b) 2 Monate in die Außenprüfung, 2. bei der Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt, in der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung 1 Monat. | |
Für weitere drei Monate ist dem Beamten ein geeignetes Sachgebiet zur selbständigen Leitung unter der Aufsicht des nach § 28 Abs. 1 Satz 3 zuständigen Beamten zu übertragen. (3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt hat der Vorsteher dem Beamten Einblick in die Leitung des Finanzamts zu geben. | Für weitere drei Monate ist der Beamtin oder dem Beamten ein geeignetes Sachgebiet zur selbstständigen Leitung unter Aufsicht der Beamtin oder des Beamten, die oder der nach § 28 Absatz 1 Satz 3 zuständig ist, zu übertragen. (3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der Beamtin oder dem Beamten Einblick in die Leitung des Finanzamts zu geben. |
(4) Die praktische Einweisung wird durch Arbeitsgemeinschaften und sonstige für die Einweisung förderliche Veranstaltungen ergänzt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4829/al34002-0.htm