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Änderung § 32 StBAPO vom 22.05.2012
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§ 32 StBAPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung | § 32 StBAPO n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Aufstieg in den höheren Dienst | |
(Text alte Fassung) Die inhaltliche Gestaltung der Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des höheren Dienstes richtet sich nach Landesrecht. Die Einführung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der Beamte die für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. | (Text neue Fassung) Die inhaltliche Gestaltung der Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des höheren Dienstes richtet sich nach Landesrecht. Die Einführung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte die für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. |
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