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Änderung § 53 StBAPO vom 22.05.2012
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§ 53 StBAPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2012 geltenden Fassung | § 53 StBAPO n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126 |
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(Text alte Fassung) § 53 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 53 Übergangsregelungen |
Die Ausbildung und Einführung von Beamten in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes, die vor dem 1. Juli 2002 begonnen haben, richten sich nach den bisherigen Vorschriften. | Die Ausbildung und Einführung von Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen haben, richten sich nach den bisherigen Vorschriften. |
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