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Zitierungen von § 4 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 StBAPO Vorbereitungsdienst (vom 22.05.2012)
... fest, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht worden ist. (3) Die §§ 4 bis 10, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 sowie § 12 sind nicht ...
§ 27 StBAPO Studien an der Bundesfinanzakademie
...  (3) Für die hauptamtlich Lehrenden an der Bundesfinanzakademie gilt § 4 Abs. 3 ...
§ 31 StBAPO Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst
... die Einführungszeit gelten die §§ 1 bis 10, § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 12 und die §§ 14 bis 24 ...
§ 34 StBAPO Prüfungsausschüsse (vom 22.05.2012)
... bilden. Lehrende an Bildungseinrichtungen für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte (§ 4 ) sollen als Mitglieder der Prüfungsausschüsse an den Prüfungen teilnehmen.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
...  § 2 Ausbildungsstellen § 3 Ausbildende § 4 Lehrende § 5 Ausbildungsplan, Beurteilung § 6 Bewertung der ... „mehr" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt. 7. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
§ 12 GStDVDV Ausbildung
... die Ausbildung gelten die §§ 1 bis 12, 17 bis 19 und 24 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
§ 12 MStDVDV Ausbildung
... die Ausbildung gelten die §§ 2 bis 10, 12 und 14 bis 16 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie ...