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Änderung § 6 EuropolG vom 30.06.2017

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§ 7 EuropolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
§ 6 EuropolG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1882
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Verwaltungsrat


(Text neue Fassung)

§ 6 Verwaltungsrat


vorherige Änderung

(1) 1 Das Bundesministerium des Innern benennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates gemäß Artikel 37 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI. 2 Ein auf Vorschlag des Bundesrates durch das Bundesministerium des Innern benannter Vertreter der Länder kann gemäß Artikel 37 Absatz 6 des Beschlusses 2009/371/JI an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Sachverständiger teilnehmen.

(2) Soweit im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Verwaltungsrates gemäß Artikel 37 Absatz 9, 10 und 12 des Beschlusses 2009/371/JI Interessen der Länder berührt sind, berücksichtigt der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat die Stellungnahme des Vertreters der Länder.



(1) 1 Das Bundesministerium des Innern benennt ein Mitglied nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 und ein stellvertretendes Mitglied nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/794 zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates. 2 Ein vom Bundesrat benannter Vertreter der Länder kann nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Sachverständiger teilnehmen.

(2) Soweit im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Verwaltungsrates nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2016/794 Interessen der Länder berührt sind, berücksichtigt der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat die Stellungnahme des Vertreters der Länder.

(heute geltende Fassung) 

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