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Änderung § 8 EuropolG vom 30.06.2017

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§ 8 EuropolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
§ 8 EuropolG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 Abs. 1 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Strafvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4 und 5, § 205), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 3 und 4) stehen die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Direktor, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol sowie die Verbindungsbeamten den Amtsträgern, die anderen nach Artikel 41 Absatz 2 des Beschlusses 2009/371/JI zur Verschwiegenheit oder zur Geheimhaltung besonders verpflichteten Personen den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich. 2 Ist dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei Europol bekannt geworden, wird die Tat nach § 353b des Strafgesetzbuches nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen des Direktors von Europol vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.



 
(heute geltende Fassung)