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Änderung § 1 EuropolG vom 30.06.2017
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§ 1 EuropolG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung | § 1 EuropolG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1882 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zuständigkeiten und Aufgaben | |
(Text alte Fassung) Das Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde im Rahmen des Beschlusses des Rates 2009/371/JI vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37) 1. als nationale Stelle gemäß Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Beschlusses 2009/371/JI, 2. 1 als nationale Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Beschlusses 2009/371/JI. 2 Trägt gemäß § 2 Abs. 2 innerstaatlich eine andere Stelle für die von einem Antrag auf Auskunftserteilung betroffenen Daten die datenschutzrechtliche Verantwortung, nimmt das Bundeskriminalamt die gemäß Artikel 30 Absatz 4 des Beschlusses 2009/371/JI vorgesehene Mitwirkung im Einvernehmen mit dieser Stelle wahr. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53) 1. als nationale Stelle nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/794, 2. als nationale Behörde nach Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/794. 2 Trägt nach § 2 Absatz 2 innerstaatlich eine andere Stelle für die von einem Antrag auf Auskunftserteilung betroffenen Daten die datenschutzrechtliche Verantwortung, nimmt das Bundeskriminalamt die nach Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 vorgesehene Mitwirkung im Einvernehmen mit dieser Stelle wahr. |
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