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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben
§ 3 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln (HdlKlKartV k.a.Abk.)
V. v. 06.03.1985 BGBl. I S. 542; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269
Geltung ab 01.06.1985; FNA: 7849-2-1-7 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 01.06.1985; FNA: 7849-2-1-7 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 3 Ausnahmeregelung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Speisekartoffeln, die
- 1.
- vom Erzeuger auf dem Hof unmittelbar an private Haushalte durch Selbstabholung abgegeben werden;
- 2.
- vom Erzeuger innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung unsortiert und unmittelbar an Sortier-, Verpackungs-, Lagerungs- oder Schälbetriebe zur Aufbereitung, Abpackung, Lagerung oder Bearbeitung abgegeben werden;
- 3.
- an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden;
- 4.
- ausgeführt oder sonst in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung verbracht werden.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HdlKlKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlKlKartV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HdlKlKartV Gesetzliche Handelsklassen
... Merkmalen eingeführt. (2) Speisekartoffeln dürfen vorbehaltlich des § 3 gewerbsmäßig nur nach einer gesetzlichen Handelsklasse in den Verkehr gebracht oder in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4835/a67009.htm