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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben
§ 4 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln (HdlKlKartV k.a.Abk.)
V. v. 06.03.1985 BGBl. I S. 542; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269
Geltung ab 01.06.1985; FNA: 7849-2-1-7 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 01.06.1985; FNA: 7849-2-1-7 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 4 Güteeigenschaften
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Speisekartoffeln müssen vorbehaltlich des § 6 Abs. 1 folgende Güteeigenschaften aufweisen:
- 1.
- gesund, ganz, sauber, fest, insbesondere frei von
- a)
- fremdem Geruch und Geschmack, Keimen über 2 mm Länge, abnormer äußerer Feuchtigkeit, Naß-, Trocken- oder Braunfäule, Hitzeschäden, Frostschäden, Eisenfleckigkeit, Hohl- oder Schwarzherzigkeit, starker Pfropfenbildung, starker Glasigkeit, starker Stippigkeit, starker Schwarzfleckigkeit;
- b)
- schweren Beschädigungen, zu deren Beseitigung mehr als 10% des Gewichts der einzelnen Knolle entfernt werden muß;
- c)
- Oberflächenschorf, wenn der Befall über 25% der Knollenoberfläche hinausgeht;
- d)
- Tiefenschorf, wenn der Befall über 10% der Knollenoberfläche hinausgeht;
- e)
- Grünstellen, die durch Schälen ohne Mehrabfall nicht beseitigt werden können;
- f)
- Mißbildungen der einzelnen Knolle;
- g)
- Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum), Bakterienringfäule (Corynebacterium sepedonicum), Schleimkrankheit (Pseudomonas solanacearum);
- 2.
- bezüglich der jeweiligen Partie oder Packung
- a)
- sortenrein;
- b)
- frei von fremden Bestandteilen wie Erde und losen Keimen.
(2) Speisekartoffeln, die ab 1. Oktober erstmalig verladen werden, müssen schalenfest sein.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HdlKlKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlKlKartV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HdlKlKartV Gesetzliche Handelsklassen
... "Extra" und "I" mit den in den §§ 4 bis 6 aufgeführten Merkmalen eingeführt. (2) Speisekartoffeln dürfen ... dieser Verordnung verbracht werden. Sie müssen dabei den Anforderungen der §§ 4 bis 6 ...
§ 6 HdlKlKartV Toleranzen
... Von den Güteeigenschaften (§ 4 Abs. 1) sind folgende Abweichungen zulässig: 1. Der Anteil an Knollen, der den ... zulässig: 1. Der Anteil an Knollen, der den Güteeigenschaften nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f und Nr. 2 Buchstabe b nicht entspricht, darf insgesamt bei der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Siebente Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln
V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1112; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
§ 2 7. MarktStrGDV
... März 1985 (BGBl. I S. 542), und zwar nur insoweit, als sie den Anforderungen der §§ 4 bis 6 der genannten Verordnung entsprechen; 2. Kartoffeln zum Herstellen von ...
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