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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben

§ 5 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln (HdlKlKartV k.a.Abk.)

§ 5 Größensortierung



(1) Speisekartoffeln müssen nach Größe sortiert sein. Die Größe wird mit der inneren Seitenlänge eines Quadratmaßes gemessen.

(2) Die Mindestgröße beträgt für:

 
Knollen langovaler bis langer Sorten 30 mm,

Knollen runder bis ovaler Sorten 35 mm.

(3) Bei Packungen mit einem Füllgewicht von 5 kg oder weniger darf innerhalb einer Packung der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Knolle nicht mehr als 30 mm betragen.

(4) Speisekartoffeln, die die für die jeweilige Knollenform vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, können in einer Größensortierung für

 
Knollen langovaler bis langer Sorten von 25 bis 35 mm,

Knollen runder bis ovaler Sorten von 25 bis 40 mm

unter der Bezeichnung "Drillinge" in den Verkehr gebracht werden.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HdlKlKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlKlKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HdlKlKartV Gesetzliche Handelsklassen
...  "Extra" und "I" mit den in den §§ 4 bis 6 aufgeführten Merkmalen eingeführt. (2) Speisekartoffeln dürfen ... dieser Verordnung verbracht werden. Sie müssen dabei den Anforderungen der §§ 4 bis 6 ...
§ 6 HdlKlKartV Toleranzen
... Partie oder Packung betragen. (2) Von den Größensortierungen (§ 5 ) sind Abweichungen bis höchstens 5 mm zulässig; der Anteil der abweichenden Knollen darf ...
§ 8 HdlKlKartV Kennzeichnung
...  die Bezeichnung Drillinge bei einer Größensortierung gemäß § 5 Abs. 4. Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Siebente Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kartoffeln
V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1112; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
§ 2 7. MarktStrGDV
... 1985 (BGBl. I S. 542), und zwar nur insoweit, als sie den Anforderungen der §§ 4 bis 6 der genannten Verordnung entsprechen; 2. Kartoffeln zum Herstellen von ...